Änderungen im Gefahrgutrecht 2025
Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 147, ausgegeben zu Bonn (tatsächlich!) am 25. Juni 2025, wurde die 15. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen verkündet.
Der Bundesrat hatte zugestimmt, der Bundesminister für Verkehr ließ die Verordnung verkünden (Berlin, 19.Juni 2025) und am 15. Juli 2025 im Verkehrsblatt bekannt machen.
Die meisten Änderungen traten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Ganz unten verlinken wir die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
(Link gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)
Mit dieser Verordnung wurden auch die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches deutsches Recht übernommen.
Nachfolgend einige Hinweise dazu, welche Vorschriften insbesondere geändert sind bzw. werden. Hier wird auf solche Inhalte eingegangen, die für die meisten Beteiligten im Rahmen von Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN sowie insbesondere auch für betriebliche Gefahrgutbeauftragte relevant sein sollten. Auf Änderungen der Beförderungsvorschriften (ADR/RID/ADN) wird hier aus Platzgründen ebenso wenig eingegangen, wie auf Themen zur Gefahrgutbeförderung per Binnenschiff.
GGVSEB
Der § 2 GGVSEB (Begriffsbestimmungen) ist geändert bzw. wurde durch einen neu formulierten § 2 ersetzt.
Für viele Beteiligte in dem Kontext sicher relevant:
Kein Verlader im Sinne der GGVSEB ist ein Unternehmen, welches ausschließlich Verladevorgänge von gefährlichen Gütern vornimmt, welche von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, jedoch ausgenommen:
a) Verladung gemäß ADR 1.1.3.6 („1.000 Punkte-Regel“) ADR/ADN
b) Verladung von begrenzten Mengen nach ADR/RID/ADN Kapitel 3.4 („LQ“), sofern die Bruttogesamtmasse der verladenen Versandstücke 100 Kilogramm übersteigt.
Bedeutung im KEP-Dienst
Damit wird der bisher in Deutschland geltende erweiterte Verlader-Begriff nicht mehr zur Anwendung kommen, sofern ausschließlich von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellte gefährliche Güter verladen werden.
Damit will man der Praxis Rechnung tragen, dass derartige Güter häufig durch Paketdienste befördert werden, wobei die Verladung der Güter auch im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen kann, wo der Übergebende (z.B. ein Einzelhandelsgeschäft mit Paketshop) keine tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verladeprozess hat. Verantwortlich bleiben dann der Fahrzeugführer, der die Verladung durchführt, sowie das Beförderungsunternehmen, das als Verlader im Sinne der GGVSEB tätig wird.
Güter, die unter Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN verladen werden, sollen
von dieser Erleichterung ausgenommen sein (diese Güter werden auch nicht im Paketdienst befördert). Gleiches gilt für die Verladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN. Diese Verladungen erfolgen regelmäßig auf Betriebsgelände, wo der Übergebende entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verladung hat.
Die vorgenannten Begründungen waren der betreffenden Bundesrats-Drucksache zu entnehmen. Zu Verladungen nach RID 1.1.3.6 war dort keine Erläuterung enthalten.
Neuer „Grenzwert“!
Und Obacht: Die Neuregelung führt bei Paketdienstbeförderungen zu einem neuen deutschen Quasi-Grenzwert für »freigestellte Verladungen«:
100 kg brt sind zuweilen schnell erreicht. Bei einer Obergrenze von ca. 30 kg pro Paket im Paketdienst können 4 Pakete schon zuviel sein…
Keine Macht den Drogen
Gefahrgutbeförderungen bzw. das Führen einer Gefahrgutbeförderungseinheit unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von THC (Cannabis) passen nicht zusammen (§ 28, Nummer 13). Grenzwerte und Tetrahydrocannabinol (Cannabis) Freistellung (Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzmeimittels) sind dort genannt.
High Risk & Sicherung (RID)
Betreiber von Eisenbahninfrastruktur sind jetzt in die Pflicht zur Erstellung von Sicherungsplänen mit einbezogen (vgl. § 27). Bisher waren sie dort nicht erwähnt.
Ordnungswidrigkeiten
Die Unterlassungstatbestände im § 37 wurden wie folgt überarbeitet:
In Fällen, in denen ein Verpflichteter mehrere Handlungsoptionen zur Erfüllung einer Pflicht hat, liegt dann eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung vor, wenn der Verpflichtete alle Optionen unterlassen hat. In anderen Fällen fordert die Pflicht mehrere nebeneinanderstehende Handlungen, in diesen Fällen liegt eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung bereits dann vor, wenn eine dieser Handlungen unterlassen wurde.
GbV
Der Gefahrgutbeauftragte hat bestimmte Berichts- bzw. Aufzeichnungspflichten. Die Erledigung hat nach GbV »in Textform« zu erfolgen (nun nicht mehr »schriftlich«), die Digitalisierung hält Einzug und trägt Früchte.
GGAV, ODV
Änderungen sind auch bei der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung sowie der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu verzeichnen.
Gefahrgutkostenverordnung
Gefühlt wird alles teurer, auch hier wird es offensichtlich nicht günstiger.
RSEB
Auch die RSEB kommen als 2025er Edition neu an den Start.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um behördliche Vorschriften, sondern um (verwaltungsinterne) Durchführungs-Richtlinien zu den behördlichen Vorschriften.
Sie sollen eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland ermöglichen. Die Inhalte sind darum auch für Unternehmen interessant, die Kenner der Materie wissen das.
Zu diesem Thema an gleicher Stelle zu einem späteren Zeitpunkt mehr.
Kostenlose, unverbindliche Information – ohne Gewähr.
Auswahl bestimmter Inhalte, nur gewichtete Kurzübersicht zur schnellen Orientierung.
Es gelten allein die behördlichen Vorschriften, wie verkündet.
Link zur Verkündung:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/147/VO.html
(Link gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)
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