Gefahrgut-Schulung Terminalbetrieb

Gefahrgut-Schulung Terminalbetrieb

Neue Gefahrgut-Schulung für Terminals

Wer im Rahmen einer Beschäftigung in einem Umschlag-Terminal, insbesondere einem Container-Terminal, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, unterliegt einem ganz speziellen Anforderungsprofil. Auf der einen Seite sind nur wenige Verantwortlichkeiten, insbesondere diejenigen des Verladers (z.B. von Containern), zu erfüllen. Auf der anderen Seite sind die Vorschriften mehrerer Verkehrsträger gleichzeitig zu erfüllen. Bimodal, Trimodal oder Multimodal. Also im günstigsten Fall „nur“ GGVSEB/ADR und RID, nicht selten aber auch GGVSEB/ADR/RID/ADN und GGVSee/IMDG-Code.

Erster Termin im August 2025


Alpha Gefahrgut Consulting bietet ab dem Monat August 2025 eine neue Gefahrgut-Schulung bzw. Gefahrgut-Unterweisung nach 1.3 der einschlägigen Verkehrsträger-Vorschriften an. Enthalten sind alle Gefahrenklassen, bis auf solche, die ohnehin nach AGB von renommierten Dienstleistern in der multimodalen Gefahrgutbeförderung, insbesondere in der Rheinschiffahrt sowie der deutschen Binnenschiffahrt von der Beförderung ausgeschlossen sind.
Die Anmeldung kann online erfolgen, die Anmeldeformulare (Fillable PDF) liegen hier auf der Webseite der Alpha Gefahrgut Consulting.

Ab EUR 53,– pro Teilnehmer

Der Preis liegt bei EUR 159,– zzgl. MwSt für drei Teilnehmer, also im Idealfall bei EUR 53,– pro Teilnehmer. Die Lehrgangssprache ist deutsch. Nach einer Teilnahme werden durch Alpha Gefahrgut Consulting die Teilnahmebescheinigungen (Unterweisungsnachweise) ausgestellt.

Web-Seminar, ca. 45 min

Die Unterweisungen werden Online im Virtual Classroom als Web-Seminar durchgeführt.
Die Unterweisungsdauer beträgt ca. 45 min.
Die Termine für 2025 sind im Seminarkalender der Alpha Gefahrgut Consulting eingestellt.
Über den Seminarkalender gelangt man ebenfalls zu den Anmeldeformularen.
Alpha Gefahrgut Consulting freut sich auf Ihre Buchungen!


(Links gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)


News Blog abonnieren:

Das Abo läuft über einen RSS-Feed.

RSS Feed

Hilfe


Schnelles Geld

Schnelles Geld

Dass sich mit Gefahrgut schnelles Geld verdienen lässt, das kann nur ein Gerücht sein. Auch wenn ich als Anbieter von Gefahrgut Schulungen für den Luftverkehr eine ganze Menge mit hoher Geschwindigkeit und hohem Tempo zu tun habe, so kann ich aus meiner Warte nur vermelden, dass sich mit Gefahrgut-Dienstleistungen eben kein »schnelles Geld« machen lässt. Viel Aufwand, Vorbereitung, Leistung und Durchhaltevermögen sind nötig, um Erfolg zu haben. Als Unternehmer mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung am Markt darf ich das bestimmt so sagen.

500.000 € in 2:14 min

Und doch lassen sich im weitesten Sinne mit Gefahrgut in 2 Minuten und 14 Sekunden satte 500.000 Euro verdienen. Wie das geht? Nun, der Henkel-Konzern, immerhin auch ein weltbekannter und renommierter Gefahrgut-Versender sponsort bereits seit langen Jahren erfolgreich das vermutlich wichtigste Stutenrennen im Deutschen Galopprennsport: Die »Diana«. Bis ins Jahr 2003 noch in Mülheim/Ruhr gelaufen, wird die Diana inzwischen in der „Henkel-Stadt“ Düsseldorf gelaufen. Die 500.000 € Gewinnsumme werden dabei unter den sechs erstplatzierten Pferden verteilt, die Siegerin erhält immerhin 300.000 €, die Sechste noch 10.000 €. Wer nicht selbst mitreiten kann und auch kein schnelles Rennpferd besitzt, kann immerhin als Wetter versuchen, am Erfolg teilzuhaben. Die Toto-Siegwette auf die diesjährige Siegerin zahlte 14,6 für 1 Euro. – 14,6-faches Geld (!), wo gibt es denn so etwas?
Wer Alpha Gefahrgut Consulting auf Twitter (X) folgt, der hatte übrigens in diesem Jahr die Möglichkeit, live mitzufiebern: Am Tag des Rennens postete ich sowohl den Termin, als auch einen Link zu einem Video-Livestream auf der Rennbahn Düsseldorf. Ob jemand geschaut, gewettet und gewonnen hat, das weiß ich allerdings nicht…

Nicoreni

Das seit vielen Jahren vom Chemie-Konzern Henkel gesponserte Galopprennen gewann in diesem Jahr (2025) Nicoreni, eine Stute aus Zucht und Rennstall Ebbesloh.
Hier der Link zu unserem Post auf X (Twitter). Wer genau hinsieht, erkennt in den Ebbesloher Rennfarben (Schärpe) die Farben des Haniel Konzerns. Kein Zufall…
Und auch der Haniel Konzern hat bzw. hatte ja unter anderem auch eine Menge mit Chemie zu tun. Nicoreni mit der Siegerschärpe nach dem Rennen (Post (Video) von Deutscher Galopp).

In vollem Galopp

Über diesen Link können Sie das Rennvideo ansehen und die Pferde in vollem Galopp bewundern.

Henkel selbst kommentierte das Rennergebnis in einer Pressemeldung übrigens wie folgt:
»Die Siegerin im 167. Henkel-Preis der Diana – German Oaks heißt Nicoreni. Vor vollem Haus auf der Düsseldorfer Galopprennbahn gewann die Dreijährige aus dem Besitz und der Zucht des Gestüt Ebbesloh Deutschlands bedeutendstes Zuchtrennen (500.000 Euro, 2.200m) für die Stuten. Im Sattel der Brametot-Tochter saß Jockey Leon Wolff. Der gebürtige Kölner gewann damit bei seinem ersten Diana-Ritt nicht nur sein erstes Gruppe I-Rennen, sondern auch erstmals in seiner Karriere einen Klassiker. Trainer Peter Schiergen siegte gleichzeitig bereits zum fünften Mal im Düsseldorfer Klassiker.«
(Zitat von der Henkel-Webseite, dort können Sie den vollständigen Beitrag nachlesen).

Langer Atem im Sponsoring

Henkel in Düsseldorf beweist übrigens seit vielen Jahren langen Atem im Sponsoring dieses für den deutschen Galopprennsport so wichtigen Rennens. Die Diana ist ein Zuchtauswahlrennen, die siegreichen Stuten finden sich mit großer Wahrscheinlichkeit in der Zucht wieder. Die Diana wurde erstmals 1857 in Berlin-Tempelhof gelaufen, das Rennen ist damit älter als das deutsche Derby. Seit dem Jahre 2006 sponsort Henkel dieses hochkarätige Event auf der „Heimatbahn“. Das begründet vermutlich auch den langen Atem im Sponsoring.

Gestüt Ebbesloh

Die Internet-Präsenz des Gestüts Ebbesloh, welches die Siegerin Nicoreni gezogen und auch im eigenen Rennstall gehalten hatte, finden Sie über diesen Link. Und dort finden Sie derzeit auch die aktuellen Beiträge des Gestüts Ebbesloh zum Diana-Sieg auf facebook. Und wenn man die Züchter und Besitzer des Rennpferdes oder den Jockey oder den Trainer danach fragen würde, ob man mit Rennpferden nun schnelles Geld machen kann, dann würde man die wahre Geschichte dahinter erfahren: Es ist neben dem nötigen Herzblut und der nötigen Expertise sehr viel Geld, Zeit, noch mehr Geduld und auch ganz viel Glück erforderlich, um solche beeindruckenden Erfolge an seine Rennfarben heften zu können. Wünschen wir den Pferden und den Protagonisten des deutschen Rennsports also weiterhin alles erdenklich Gute!

Mit Gefahrgut schnelles Geld machen?

Das gelingt also vermutlich nur denen, die es mit der Einhaltung der Vorschriften und der Sicherheit absichtlich nicht so genau nehmen wollen und deren Absichten nicht ganz lauter sind. In meinem Buch:
»Der Gefahrgutbeauftragte: Real McCoy oder falscher Fuffziger?«
kann man einige Passagen dazu nachlesen.

Toskana Belle

Das Beitragsbild zeigt übrigens nicht Nicoreni, sondern Toskana Belle, die Diana-Siegerin des Jahres 2022. Diese war damals zwar als Letzte im Führring erschienen, war aber als Erste im Ziel. Hier der Link zu unserem Tweet aus dem Jahr 2022.
Warum hier kein Bild der diesjährigen Siegerin gezeigt wird?
Nun, ich verfüge leider über kein Foto von ihr, an dem ich das Urheberrecht hätte.
Doch ist das kein Schönheitsfehler, denn auch Toskana Belle ist eine wunderschöne Siegerin. Und über die obigen Links der Internetpräsenzen von Henkel und Ebbesloh können Sie Nicoreni in voller Schönheit und in vollem Galopp bewundern. Viel Spaß dabei!


Kostenlose, unverbindliche Information – ohne Gewähr.
Links gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages.


News Blog abonnieren:

Das Abo läuft über einen RSS-Feed.

RSS Feed

Hilfe


Veralteter Vorschriftenstand auf Webseiten des Bundes

Veralteter Vorschriftenstand auf Webseite(n) des Bundes

ACHTUNG!
Obschon bereits im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 147, bereits ausgegeben zum 25. Juni 2025, die 15. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen verkündet wurde, findet sich auf den Webseiten des Bundes, insbesondere des Bundesverkehrsministeriums (BMV) aktuell (Stand 1.Aug. 2025, 09:00 Uhr) noch ein alter Vorschriftenstand:

Auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums (BMV) wird z.B. aktuell noch die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung mit Stand 11.März 2019, die Gefahrgut-Verordnung Straße, Schiene, Eisenbahn (GGVSEB) mit Vorschriftenstand 28.08.2023 sowie die RSEB in der Fassung vom 29.August 2023 zum Download und zur Information angeboten.

Nicht falsch informieren lassen

Lassen Sie sich davon weder irritieren, noch falsch informieren:
Die vorgenannten Vorschriften sind inzwischen geändert worden.
Warum der Bund die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter aktuell nicht vollständig, nicht aktuell, nicht richtig auf seiner Internet-Präsenz zur Verfügung stellt, soll hier nicht weiter diskutiert werden. Doch Fakt ist: Der Vorschriftenstand ist inzwischen ein anderer, siehe dazu auch die vorherige Meldung im News Blog der Alpha Gefahrgut Consulting.

Besser BAM oder ELWIS

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat als Bundesoberbehörde insofern schneller reagiert, als man über die Webseite der BAM (TES) inzwischen zur aktualisierten Fassung der GGVSEB geleitet wird.
Auch über ELWIS (den elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) gelangt man zur aktuellen GGVSEB.
Die neue Richtlinie Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (RSEB) wird allerdings bisher – soweit das bisher zu recherchieren war – offensichtlich noch auf keiner Webseite des Bundes zum Download zur Verfügung gestellt.

Geschäftstüchtig

Geschäftstüchtig wie die einschlägigen Verlage der gewerblichen Vorschriftentext-Verkäufer sind, kann man die aktuellen Fassungen der Gefahrgut-Vorschriften dort bereits seit einiger Zeit im Handel beziehen.
Auch beim Verkehrsblatt-Verlag mit Sitz in Dortmund, dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, kann man die vorgenannte Fassung der neuen RSEB bereits seit einiger Zeit gegen Entgelt (und nur als PDF-Fassung) erwerben.
Leider stellt das Bundesverkehrsministerium zumindest derzeit diese Vorschriften bzw. Richtlinien zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter der Öffentlichkeit insofern nicht vollständig kostenlos (z.B. zum PDF-Download) zur Verfügung.
Wikipedia beschäftigt sich übrigens mit der hier skizzierten Situation, man kann das über folgenden Link (Wikipedia/Verkehrsblatt) nachlesen.

Digitalisierung geht anders

Warum es in einem Industrie-Land wie der Bundesrepublik Deutschland verwaltungsseitig nicht ermöglicht werden kann, für die Öffentlichkeit sicherheitsrelevante Vorschriften wie diejenigen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in angemessen kurzer Zeit kostenlos zum Download bereitzustellen, sei dahingestellt. Die Möglichkeiten der Digitalisierung werden jedoch ganz offensichtlich bis heute noch nicht vollständig ausgeschöpft. Da sollte ein Land wie Deutschland doch eigentlich noch mehr können…


Kostenlose, unverbindliche Information – ohne Gewähr.


News Blog abonnieren:

Das Abo läuft über einen RSS-Feed.

RSS Feed

Hilfe


Änderungen Gefahrgutrecht 2025

Änderungen im Gefahrgutrecht 2025

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 147, ausgegeben zu Bonn (tatsächlich!) am 25. Juni 2025, wurde die 15. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen verkündet.

Der Bundesrat hatte zugestimmt, der Bundesminister für Verkehr ließ die Verordnung verkünden (Berlin, 19.Juni 2025) und am 15. Juli 2025 im Verkehrsblatt bekannt machen.
Die meisten Änderungen traten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ganz unten verlinken wir die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
(Link gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)

Mit dieser Verordnung wurden auch die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches deutsches Recht übernommen.

Nachfolgend einige Hinweise dazu, welche Vorschriften insbesondere geändert sind bzw. werden. Hier wird auf solche Inhalte eingegangen, die für die meisten Beteiligten im Rahmen von Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN sowie insbesondere auch für betriebliche Gefahrgutbeauftragte relevant sein sollten. Auf Änderungen der Beförderungsvorschriften (ADR/RID/ADN) wird hier aus Platzgründen ebenso wenig eingegangen, wie auf Themen zur Gefahrgutbeförderung per Binnenschiff.


GGVSEB

Der § 2 GGVSEB (Begriffsbestimmungen) ist geändert bzw. wurde durch einen neu formulierten § 2 ersetzt.

Für viele Beteiligte in dem Kontext sicher relevant:
Kein Verlader im Sinne der GGVSEB ist ein Unternehmen, welches ausschließlich Verladevorgänge von gefährlichen Gütern vornimmt, welche von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, jedoch ausgenommen:
a) Verladung gemäß ADR 1.1.3.6 („1.000 Punkte-Regel“) ADR/ADN
b) Verladung von begrenzten Mengen nach ADR/RID/ADN Kapitel 3.4 („LQ“), sofern die Bruttogesamtmasse der verladenen Versandstücke 100 Kilogramm übersteigt.

Bedeutung im KEP-Dienst

Damit wird der bisher in Deutschland geltende erweiterte Verlader-Begriff nicht mehr zur Anwendung kommen, sofern ausschließlich von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellte gefährliche Güter verladen werden.

Damit will man der Praxis Rechnung tragen, dass derartige Güter häufig durch Paketdienste befördert werden, wobei die Verladung der Güter auch im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen kann, wo der Übergebende (z.B. ein Einzelhandelsgeschäft mit Paketshop) keine tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verladeprozess hat. Verantwortlich bleiben dann der Fahrzeugführer, der die Verladung durchführt, sowie das Beförderungsunternehmen, das als Verlader im Sinne der GGVSEB tätig wird.

Güter, die unter Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN verladen werden, sollen
von dieser Erleichterung ausgenommen sein (diese Güter werden auch nicht im Paketdienst befördert). Gleiches gilt für die Verladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN. Diese Verladungen erfolgen regelmäßig auf Betriebsgelände, wo der Übergebende entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verladung hat.

Die vorgenannten Begründungen waren der betreffenden Bundesrats-Drucksache zu entnehmen. Zu Verladungen nach RID 1.1.3.6 war dort keine Erläuterung enthalten.

Neuer „Grenzwert“!

Und Obacht: Die Neuregelung führt bei Paketdienstbeförderungen zu einem neuen deutschen Quasi-Grenzwert für »freigestellte Verladungen«:
100 kg brt sind zuweilen schnell erreicht. Bei einer Obergrenze von ca. 30 kg pro Paket im Paketdienst können 4 Pakete schon zuviel sein…

Keine Macht den Drogen

Gefahrgutbeförderungen bzw. das Führen einer Gefahrgutbeförderungseinheit unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von THC (Cannabis) passen nicht zusammen (§ 28, Nummer 13). Grenzwerte und Tetrahydrocannabinol (Cannabis) Freistellung (Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzmeimittels) sind dort genannt.

High Risk & Sicherung (RID)

Betreiber von Eisenbahninfrastruktur sind jetzt in die Pflicht zur Erstellung von Sicherungsplänen mit einbezogen (vgl. § 27). Bisher waren sie dort nicht erwähnt.

Ordnungswidrigkeiten

Die Unterlassungstatbestände im § 37 wurden wie folgt überarbeitet:
In Fällen, in denen ein Verpflichteter mehrere Handlungsoptionen zur Erfüllung einer Pflicht hat, liegt dann eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung vor, wenn der Verpflichtete alle Optionen unterlassen hat. In anderen Fällen fordert die Pflicht mehrere nebeneinanderstehende Handlungen, in diesen Fällen liegt eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung bereits dann vor, wenn eine dieser Handlungen unterlassen wurde.


GbV

Der Gefahrgutbeauftragte hat bestimmte Berichts- bzw. Aufzeichnungspflichten. Die Erledigung hat nach GbV »in Textform« zu erfolgen (nun nicht mehr »schriftlich«), die Digitalisierung hält Einzug und trägt Früchte.


GGAV, ODV

Änderungen sind auch bei der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung sowie der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu verzeichnen.


Gefahrgutkostenverordnung

Gefühlt wird alles teurer, auch hier wird es offensichtlich nicht günstiger.


RSEB

Auch die RSEB kommen als 2025er Edition neu an den Start.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um behördliche Vorschriften, sondern um (verwaltungsinterne) Durchführungs-Richtlinien zu den behördlichen Vorschriften.

Sie sollen eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland ermöglichen. Die Inhalte sind darum auch für Unternehmen interessant, die Kenner der Materie wissen das.
Zu diesem Thema an gleicher Stelle zu einem späteren Zeitpunkt mehr.


Kostenlose, unverbindliche Information – ohne Gewähr.
Auswahl bestimmter Inhalte, nur gewichtete Kurzübersicht zur schnellen Orientierung.
Es gelten allein die behördlichen Vorschriften, wie verkündet.


Link zur Verkündung:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/147/VO.html

(Link gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)


News Blog abonnieren:

Das Abo läuft über einen RSS-Feed.

RSS Feed

Hilfe


Alpha Gefahrgut News Blog Go Live

Alpha Gefahrgut News Blog Go Live

Alpha Gefahrgut News Blog: Start im Juli 2025.

Die Entscheidung, dass Alpha Gefahrgut Consulting einen neuen Gefahrgut News Blog starten würde, die fiel bereits gegen Ende 2024. Bedingt durch den Workload wurde der Launch jedoch auf die Mitte des Jahres verschoben.

Jetzt ist es soweit:
Der Alpha Gefahrgut News Blog geht an den Start.

Wie können Sie abonnieren?

Wie können Sie den News Blog abonnieren?
Das Abo läuft über einen RSS-Feed.

RSS Feed

RSS – Was ist denn das?

RSS ist die Abkürzung für „Really Simple Syndication„.
Es ermöglicht Webseiten-Inhalte, wie z.B. Nachrichten aus diesem Newsblog in einem standardisierten Format bereitzustellen und einzulesen.

Vorteile:
Zeit- und Traffic-Ersparnis:
Der Nutzer muss die Webseite nicht besuchen, um neue Inhalte zu lesen. 
Keine E-Mail-Anmeldung:
Anders als bei Newslettern ist für das Abo von RSS-Feeds keine E-Mail-Adresse anzugeben.

Mit einem RSS-Reader können RSS-Feed und damit dessen Inhalte abonniert und bequem in einem Programm oder Browser angezeigt werden, ohne die jeweilige Webseite direkt besuchen zu müssen. 

Ein kostenlos erhältlicher RSS-Reader ist z.B. der Open Source- „Fluent Reader„.
Man kann den Fluent Reader kostenlos bei Microsoft (im Microsoft Store) oder auch im GitHub downloaden.


Was ist mit den bisherigen News?

Die bisher veröffentlichten News gehen nicht verloren.
Über eine „Archivseite“ werden sie weiterhin öffentlich zugänglich bleiben.
Diese Archivseite erreichen Sie über einen von uns publizierten Link.


Unser Gefahrgut-Podcast

Unseren Gefahrgut-Podcast gibt es weiterhin. Dieser hat ebenfalls einen RSS-Feed, den Sie abonnieren können. Die einzelnen Folgen (seit 2024 erschienen) fügen wir im ersten Newsfeed mit anbei. Für ein Podcast Abo können wir Ihnen auch unseren YouTube Kanal oder unsere Spotify Show empfehlen. So verpassen Sie sicher keine Folge.