Gefahrgut-Strasse-ADR

Im Straßenverkehr kann Gefahrgut als Stückgut oder geschlossene Ladung mit offenen, bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen, als Schüttgut oder flüssiges Gut auch in Tanks und Tankfahrzeugen oder ggf auch mit anderen besonderen Fahrzeugen befördert werden.

 

Gefahrgut 3 MAN, UN 1202

Bei der Beförderung von Gefahrgut im Straßenverkehr gelten neben dem Gefahrgutbeförderungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Gefahrgutverordnung GGVSEB sowie das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord europeen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route). Darüber hinaus sind ggf weitere behördliche Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Zivilrechtlich sind bei Beförderungen, die über Speditionen (bzw über Spediteure) besorgt werden, die ADSp von Relevanz.

Bei der Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße kommen die unterschiedlichsten Fahrzeuge zum Einsatz. Gefahrgut kann in Pkw, Kleinlastwagen und Lastkraftwagen befördert werden. Abhängig vom beförderten Gefahrgut kommen offene Fahrzeuge (z.B. Mulden), bedeckte Fahrzeuge (z.B. sogenanntes Hamburger Verdeck bzw. Plane und Spriegel), gedeckte Fahrzeuge (z.B. sogenannte »Koffer-Fahrzeuge«) oder spezielle Tankfahrzeuge (z.B. für Flüssigkeiten und Gase) zum Einsatz.

Die Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern oder ortsbeweglichen Tanks ist ebenso möglich, wie der wahlweise Einsatz von speziellen Gefahrgutfahrzeugen, wie z.B. den sogenannten Batteriefahrzeugen (MEGC, Multi Element Gas Container) für den Transport von gefährlichen Gasen.

Gefahrgut UN 1202 Lkw MAN

Der Speditions- Sammelgutverkehr bzw Stückgut- Systemverkehr auf der Straße ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die beförderten Güter ein- oder mehrmals in besonderen Umschlaghallen umgeladen werden. Für die Beförderung einer Gütersendung kommen also mehrere Fahrzeuge nacheinander zum Einsatz, nicht selten kooperieren bei der Beförderung auch mehrere Speditionsunternehmen miteinander. Insbesondere im Speditions- Sammelgutverkehr spielt die Einhaltung von Zusammenladeverboten für bestimmte gefährliche Güter eine wichtige Rolle.

Unsere Unterweisungen nach GGVSEB / ADR sind modular aufgebaut und geben Ihnen die Möglichkeit, zielgerichtet und zeitsparend das vorgeschriebene Beförderungs-Know-how zu erwerben.

AGC, BAB 42, ADR GGVSEB Werbebild

 

Werden mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge per Eisenbahn befördert, z.B. im Hauptlauf im Kombiverkehr oder auf der »rollenden Landstraße« gelten zusätzliche Bestimmungen des RID für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr.

 

Spezielle Informationen über Beförderungen von Kleingut im KEP-Dienst
(Kurier, Paket, Express (inkl Paketpost)) finden Sie hier.

 

 

AGC MAN UN 1361 Lkw Front