Veralteter Vorschriftenstand auf Webseiten des Bundes

Veralteter Vorschriftenstand auf Webseite(n) des Bundes

ACHTUNG!
Obschon bereits im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 147, bereits ausgegeben zum 25. Juni 2025, die 15. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen verkündet wurde, findet sich auf den Webseiten des Bundes, insbesondere des Bundesverkehrsministeriums (BMV) aktuell (Stand 1.Aug. 2025, 09:00 Uhr) noch ein alter Vorschriftenstand:

Auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums (BMV) wird z.B. aktuell noch die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung mit Stand 11.März 2019, die Gefahrgut-Verordnung Straße, Schiene, Eisenbahn (GGVSEB) mit Vorschriftenstand 28.08.2023 sowie die RSEB in der Fassung vom 29.August 2023 zum Download und zur Information angeboten.

Nicht falsch informieren lassen

Lassen Sie sich davon weder irritieren, noch falsch informieren:
Die vorgenannten Vorschriften sind inzwischen geändert worden.
Warum der Bund die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter aktuell nicht vollständig, nicht aktuell, nicht richtig auf seiner Internet-Präsenz zur Verfügung stellt, soll hier nicht weiter diskutiert werden. Doch Fakt ist: Der Vorschriftenstand ist inzwischen ein anderer, siehe dazu auch die vorherige Meldung im News Blog der Alpha Gefahrgut Consulting.

Besser BAM oder ELWIS

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat als Bundesoberbehörde insofern schneller reagiert, als man über die Webseite der BAM (TES) inzwischen zur aktualisierten Fassung der GGVSEB geleitet wird.
Auch über ELWIS (den elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) gelangt man zur aktuellen GGVSEB.
Die neue Richtlinie Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (RSEB) wird allerdings bisher – soweit das bisher zu recherchieren war – offensichtlich noch auf keiner Webseite des Bundes zum Download zur Verfügung gestellt.

Geschäftstüchtig

Geschäftstüchtig wie die einschlägigen Verlage der gewerblichen Vorschriftentext-Verkäufer sind, kann man die aktuellen Fassungen der Gefahrgut-Vorschriften dort bereits seit einiger Zeit im Handel beziehen.
Auch beim Verkehrsblatt-Verlag mit Sitz in Dortmund, dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, kann man die vorgenannte Fassung der neuen RSEB bereits seit einiger Zeit gegen Entgelt (und nur als PDF-Fassung) erwerben.
Leider stellt das Bundesverkehrsministerium zumindest derzeit diese Vorschriften bzw. Richtlinien zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter der Öffentlichkeit insofern nicht vollständig kostenlos (z.B. zum PDF-Download) zur Verfügung.
Wikipedia beschäftigt sich übrigens mit der hier skizzierten Situation, man kann das über folgenden Link (Wikipedia/Verkehrsblatt) nachlesen.

Digitalisierung geht anders

Warum es in einem Industrie-Land wie der Bundesrepublik Deutschland verwaltungsseitig nicht ermöglicht werden kann, für die Öffentlichkeit sicherheitsrelevante Vorschriften wie diejenigen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in angemessen kurzer Zeit kostenlos zum Download bereitzustellen, sei dahingestellt. Die Möglichkeiten der Digitalisierung werden jedoch ganz offensichtlich bis heute noch nicht vollständig ausgeschöpft. Da sollte ein Land wie Deutschland doch eigentlich noch mehr können…


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Änderungen Gefahrgutrecht 2025

Änderungen im Gefahrgutrecht 2025

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 147, ausgegeben zu Bonn (tatsächlich!) am 25. Juni 2025, wurde die 15. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen verkündet.

Der Bundesrat hatte zugestimmt, der Bundesminister für Verkehr ließ die Verordnung verkünden (Berlin, 19.Juni 2025) und am 15. Juli 2025 im Verkehrsblatt bekannt machen.
Die meisten Änderungen traten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ganz unten verlinken wir die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
(Link gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)

Mit dieser Verordnung wurden auch die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches deutsches Recht übernommen.

Nachfolgend einige Hinweise dazu, welche Vorschriften insbesondere geändert sind bzw. werden. Hier wird auf solche Inhalte eingegangen, die für die meisten Beteiligten im Rahmen von Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN sowie insbesondere auch für betriebliche Gefahrgutbeauftragte relevant sein sollten. Auf Änderungen der Beförderungsvorschriften (ADR/RID/ADN) wird hier aus Platzgründen ebenso wenig eingegangen, wie auf Themen zur Gefahrgutbeförderung per Binnenschiff.


GGVSEB

Der § 2 GGVSEB (Begriffsbestimmungen) ist geändert bzw. wurde durch einen neu formulierten § 2 ersetzt.

Für viele Beteiligte in dem Kontext sicher relevant:
Kein Verlader im Sinne der GGVSEB ist ein Unternehmen, welches ausschließlich Verladevorgänge von gefährlichen Gütern vornimmt, welche von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, jedoch ausgenommen:
a) Verladung gemäß ADR 1.1.3.6 („1.000 Punkte-Regel“) ADR/ADN
b) Verladung von begrenzten Mengen nach ADR/RID/ADN Kapitel 3.4 („LQ“), sofern die Bruttogesamtmasse der verladenen Versandstücke 100 Kilogramm übersteigt.

Bedeutung im KEP-Dienst

Damit wird der bisher in Deutschland geltende erweiterte Verlader-Begriff nicht mehr zur Anwendung kommen, sofern ausschließlich von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellte gefährliche Güter verladen werden.

Damit will man der Praxis Rechnung tragen, dass derartige Güter häufig durch Paketdienste befördert werden, wobei die Verladung der Güter auch im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen kann, wo der Übergebende (z.B. ein Einzelhandelsgeschäft mit Paketshop) keine tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verladeprozess hat. Verantwortlich bleiben dann der Fahrzeugführer, der die Verladung durchführt, sowie das Beförderungsunternehmen, das als Verlader im Sinne der GGVSEB tätig wird.

Güter, die unter Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN verladen werden, sollen
von dieser Erleichterung ausgenommen sein (diese Güter werden auch nicht im Paketdienst befördert). Gleiches gilt für die Verladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN. Diese Verladungen erfolgen regelmäßig auf Betriebsgelände, wo der Übergebende entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verladung hat.

Die vorgenannten Begründungen waren der betreffenden Bundesrats-Drucksache zu entnehmen. Zu Verladungen nach RID 1.1.3.6 war dort keine Erläuterung enthalten.

Neuer „Grenzwert“!

Und Obacht: Die Neuregelung führt bei Paketdienstbeförderungen zu einem neuen deutschen Quasi-Grenzwert für »freigestellte Verladungen«:
100 kg brt sind zuweilen schnell erreicht. Bei einer Obergrenze von ca. 30 kg pro Paket im Paketdienst können 4 Pakete schon zuviel sein…

Keine Macht den Drogen

Gefahrgutbeförderungen bzw. das Führen einer Gefahrgutbeförderungseinheit unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von THC (Cannabis) passen nicht zusammen (§ 28, Nummer 13). Grenzwerte und Tetrahydrocannabinol (Cannabis) Freistellung (Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzmeimittels) sind dort genannt.

High Risk & Sicherung (RID)

Betreiber von Eisenbahninfrastruktur sind jetzt in die Pflicht zur Erstellung von Sicherungsplänen mit einbezogen (vgl. § 27). Bisher waren sie dort nicht erwähnt.

Ordnungswidrigkeiten

Die Unterlassungstatbestände im § 37 wurden wie folgt überarbeitet:
In Fällen, in denen ein Verpflichteter mehrere Handlungsoptionen zur Erfüllung einer Pflicht hat, liegt dann eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung vor, wenn der Verpflichtete alle Optionen unterlassen hat. In anderen Fällen fordert die Pflicht mehrere nebeneinanderstehende Handlungen, in diesen Fällen liegt eine ahndungsfähige Zuwiderhandlung bereits dann vor, wenn eine dieser Handlungen unterlassen wurde.


GbV

Der Gefahrgutbeauftragte hat bestimmte Berichts- bzw. Aufzeichnungspflichten. Die Erledigung hat nach GbV »in Textform« zu erfolgen (nun nicht mehr »schriftlich«), die Digitalisierung hält Einzug und trägt Früchte.


GGAV, ODV

Änderungen sind auch bei der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung sowie der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu verzeichnen.


Gefahrgutkostenverordnung

Gefühlt wird alles teurer, auch hier wird es offensichtlich nicht günstiger.


RSEB

Auch die RSEB kommen als 2025er Edition neu an den Start.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um behördliche Vorschriften, sondern um (verwaltungsinterne) Durchführungs-Richtlinien zu den behördlichen Vorschriften.

Sie sollen eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland ermöglichen. Die Inhalte sind darum auch für Unternehmen interessant, die Kenner der Materie wissen das.
Zu diesem Thema an gleicher Stelle zu einem späteren Zeitpunkt mehr.


Kostenlose, unverbindliche Information – ohne Gewähr.
Auswahl bestimmter Inhalte, nur gewichtete Kurzübersicht zur schnellen Orientierung.
Es gelten allein die behördlichen Vorschriften, wie verkündet.


Link zur Verkündung:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/147/VO.html

(Link gültig zum Zeitpunkt der Publikation dieses Beitrages)


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