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Im Straßenverkehr kann Gefahrgut als Stückgut, Schüttgut oder in Tanks und Tankfahrzeugen befördert werden.
Bei der Beförderung von Gefahrgut im
Straßenverkehr gelten neben dem Gefahrgutbeförderungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bzw. die neue Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn(GGVSE), sowie das
Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord europeen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route). Darüber hinaus sind
weitere Bestimmungen zu beachten.
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Bei der Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße kommen die unterschiedlichsten Fahrzeuge zum Einsatz. Gefahrgut kann und darf in Pkw,
Kleinlastwagen und Lastkraftwagen befördert werden. Abhängig von dem beförderten Gefahrgut kommen dabei offene Fahrzeuge (z.B. Mulden),
bedeckte Fahrzeuge (z.B. sogenanntes
Hamburger Verdeck bzw. Plane/Spriegel), gedeckte Fahrzeuge (z.B. sogenannte »Koffer-Fahrzeuge«) oder spezielle Tankfahrzeuge (z.B. für Flüssigkeiten und
Gase) zum Einsatz. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern oder ortsbeweglichen Tanks ist ebenso möglich, wie der Einsatz von speziellen
Gefahrgutfahrzeugen, wie z.B. den sogenannten Batteriefahrzeugen (MEGC, Multi Element Gas Container) für den Transport von gefährlichen Gasen.
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