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Im Eisenbahnverkehr dürfen gefährliche Güter sowohl im Stückgut- als auch im Wagenladungs- oder Ganzzugverkehr befördert werden.
Wagenladungen, Ganzzüge: Im Wagenladungsverkehr werden Frachtsendungen, die mindestens einen beladenen Güterwagen ausmachen, durch die Eisenbahngesellschaften befördert. Ein solcher Waggon kann sowohl ein
Kesselwagen (für gefährliche Flüssigkeiten oder Gase) oder ein offener Waggon (ggf. mit Plane abgedeckt) für feste gefährliche Stoffe oder auch ein gedeckter Wagen (für Stückgüter wie Fässer, Kannen, Kisten,
Kartons etc.) sein.
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Unter einem Ganzzug versteht man die Beförderung einer Frachtsendung in Form
eines kompletten Zuges, zum Beispiel bestehend aus einer großen Anzahl von Kesselwagen.
Eisenbahn-Stückgutverkehr: In Deutschland dürfen gemäß aktueller Vorschriftenlage prinzipiell bei allen
Eisenbahngesellschaften - auch den sogenannten NE-Bahnen oder Privatbahnen - gefährliche Güter als Stückgut befördert werden. Wie umfangreich der
Eisenbahn-Stückgutverkehr früher einmal gewesen ist, kann man daran ablesen, dass in der Stückgut-Umladehalle des Bahnhofes Wanne-Eickel einstmals 352
Güterwaggons gleichzeitig be- und entladen werden konnten. Heute ist diese Umschlagshalle längst stillgelegt und der Eisenbahn-Stückgutverkehr spielt
spätestens seit der Ausgliederung des einst umfangreichen Stückgutgeschäftes aus dem damaligen staatseigenen Unternehmen (Deutsche Bundesbahn, später Deutsche
Bahn AG) praktisch keine Rolle mehr. Das Stückgut-Frachtaufkommen der früheren Bundesbahn wurde im Laufe der Jahre vollkommen auf die Straße verlagert. Bemerkungen dazu: Zunächst gelangte das Stückgutgeschäft in die Hände der damaligen »Bahntrans«-Spedition
(zunächst Thyssen, später »ABX«-Konzern, Teil der belgischen Staatsbahn SNCB). Nachdem ABX Logistics Deutschland im April 2006 das konzerneigene Stückgutnetz auflöste, gingen große Teile
des Sendungsvolumens an die Stückgut-Kooperation »Cargoline«, andere Teile wurden in das Netz der Spedition Gefco (Gefco CargoConcept) integriert. Wie sich jedoch wiederholt zeigte, ist die
Verlagerung des Stückgutvolumens auf die Straße allein noch lange kein Garant für wirtschaftlichen Erfolg: Auch Gefco zog sich gegen Ende 2007 aus dem Netzbetrieb eines deutschen Stückgut- Systemverkehres zurück.
Eisenbahn-Expressgutverkehr: Auch der einstmals bedeutende Expressgutverkehr ist heutzutage in Deutschland auf
die Straße abgewandert. Dennoch besteht nach Vorschriftenlage immer noch die Möglichkeit, bestimmte Kleinmengen gefährlicher Güter als Expressgut im Eisenbahnverkehr zu befördern.
Kombinierter Verkehr
Eine Besonderheit im Eisenbahn-Frachtverkehr ist der kombinierte Verkehr, in welchem auch mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge, Container oder
Wechselbehälter per Kranumschlag auf Bahnwaggons verladen und anschließend per Eisenbahn befördert werden.
Vorschriften Die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr unterliegt dem
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux transports internationaux ferroviaire, COTIF). Die erste Fassung des COTIF stammt
aus dem Jahre 1890. Nach der letzten Änderung (COTIF 1999) regelt der Anhang C die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, Reglement
concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses).
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In Deutschland gelten darüber hinaus das Gefahrgutbeförderungsgesetz und die Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) bzw. die neue Gefahrgut-
verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE). Ergänzend sind die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Eisenbahngesellschaften (neben der
Deutschen Bahn AG auch die der jeweiligen ausländischen und inländischen Eisenbahngesellschaften (z.B. SNCF, OHE etc.) sowie die Richtlinien der Eisenbahnen zur Ladungssicherung (nicht Tank) zu beachten.
In Osteuropa wurden von der OSShD (Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (Bemerkung: der früheren RGW-Staaten bzw. Ostblock-Länder)) eigene
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn veröffentlicht, insbesondere die Anlage II zum SMGS (Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr - Soglaschenje Meshdunarodnoje Grusowoje Ssoobschtschenije). Arbeitssprachen der OSShd sind russisch und chinesisch. Einige Staaten wie z.B.
Polen, Tschechien, Slowakei, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Iran haben sowohl das COTIF-Übereinkommen (mit RID), als auch das SMGS
gezeichnet. In diesen Staaten sind derzeit beide Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn anwendbar.
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