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Ladungssicherheit/Ladungssicherung:
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldtatbestände
(Auswahl) gemäß Änderung und Neufassung der Bekanntmachung des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 15.März 2004:
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Tatbestandnummer: 122600 Tatbestandstext: Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung*) des Lastwagens/Kraftomnibusses**)
verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern. §22Abs.1, §49StVO; §24StVG;102.1 BKat Geldbuße: 50,- EUR Punkte: 1
Tatbestandnummer: 122602
Tatbestandstext: Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung*) des Lastwagens/Kraftomnibusses**) verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern und gefährdeten dadurch andere.
§22Abs.1, §1Abs.2, §49StVO; §24StVG;102.1 BKat §19OWiG Geldbuße: 75,- EUR Punkte: 3
Tatbestandnummer: 122603 Tatbestandstext: Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung*) des Lastwagens/Kraftomnibusses**)
verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern. Es kam zum Unfall. §22Abs.1, §1Abs.2, §49StVO; §24StVG;102.1 BKat §3BKatV; §19OWiG Geldbuße: 100,- EUR Punkte: 3
Treffen mangelnde Ladungssicherheit und gefährliche Güter zusammen, wird es erheblich teurer. Beispielsweise: Tatbestandsnummer: 331626 Tatbestandstext: Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuges mit
gefährlichen Gütern an, bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. §31Abs.2, §69aStVZO; §1 Abs.2, §49StVO; §24StVG; 189.3.1 BKat; §3Abs.3,4 BKat
Geldbuße: 337,50 EUR Punkte: 3
Auf die besonderen Bußgeldsätze nach GGVSE/RSE für Verstöße bei der Beförderung gefährlicher Güter sei ergänzend hingewiesen.
Achtung! Bußgeldverfahren (im schlimmsten Falle bei Unfällen mit Sachschaden oder Personenschaden auch Strafverfahren) müssen sich nicht nur gegen den Fahrzeugführer richten. Verantwortlich sind
nach §22 StVO insbesondere auch die so genannten »Leiter Ladearbeiten«, je nach Betrieb beispielsweise der Verlademeister, Versandleiter oder andere Personen – ggfs. auch der Unternehmer
bzw. die Geschäftsführung/leitung selbst. Auf die besondere Problematik des grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gem. § 130 OWiG sei hier ausdrücklich hingewiesen.
Für die Beteiligten in der Transportkette kann sich – unabhängig von der Einleitung von Verfahren gegen sie – das Problem ergeben, dass das mit Ladungssicherheitsmängeln behaftete Kraftfahrzeug
durch die Polizei an der Kontrollstelle festgehalten wird (stillgelegt wird), bis der Ladungssicherheitsmangel behoben worden ist. Dann müssen
seitens des Verantwortlichen Ladungssicherungsmaterialien (Zurrgurte o.ä.) zum Fahrzeug geschafft werden und dort professionell angebracht werden, um die Ladung
nachträglich zu sichern. Die nachträgliche Sicherung auf dem Fahrzeug kann sich dabei als sehr kompliziert bis unmöglich herausstellen. Im schlimmsten Fall muss komplett
abgeladen/umgeladen werden und bei schweren Ladungsteilen ggfs. ein Mobilkran zur Umladung positioniert werden. Als Kosten trägt der Verursacher. Vereinbarte
Auslieferungstermine sind durch solche vorübergehenden Fahrzeugstillegungen selbstverständlich immer gefährdet, meistens nicht mehr zu halten.
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