Home
what we do
Schulung
Publikationen
Prospekte
Kontakt, FAQ
Impressum

 Site Map   Index

say it in english

Last Update:
28.Jan.2012

Ladungssicherung, Schulungen

Ladungssicherheit

Bußgelder und Punkte Ladungssicherheit


    Ladungssicherheit/Ladungssicherung:
    Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldtatbestände
    (Auswahl) gemäß Änderung und Neufassung der Bekanntmachung des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 15.März 2004:



    Tatbestandnummer: 122600
    Tatbestandstext:
    Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung*) des Lastwagens/Kraftomnibusses**) verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern.
    §22Abs.1, §49StVO; §24StVG;102.1 BKat
    Geldbuße: 50,- EUR
    Punkte: 1

    Tatbestandnummer: 122602
    Tatbestandstext:
    Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung*) des Lastwagens/Kraftomnibusses**) verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern und gefährdeten dadurch andere.
    §22Abs.1, §1Abs.2, §49StVO; §24StVG;102.1 BKat
    §19OWiG
    Geldbuße: 75,- EUR
    Punkte: 3

    Tatbestandnummer: 122603
    Tatbestandstext:
    Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung*) des Lastwagens/Kraftomnibusses**) verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern. Es kam zum Unfall.
    §22Abs.1, §1Abs.2, §49StVO; §24StVG;102.1 BKat
    §3BKatV; §19OWiG
    Geldbuße: 100,- EUR
    Punkte: 3

    Treffen mangelnde Ladungssicherheit und gefährliche Güter zusammen,
    wird es erheblich teurer. Beispielsweise:
    Tatbestandsnummer: 331626
    Tatbestandstext:
    Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern an, bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
    §31Abs.2, §69aStVZO; §1 Abs.2, §49StVO; §24StVG; 189.3.1 BKat; §3Abs.3,4 BKat
    Geldbuße: 337,50 EUR
    Punkte: 3

    Auf die besonderen Bußgeldsätze nach GGVSE/RSE für Verstöße bei der Beförderung gefährlicher Güter sei ergänzend hingewiesen.

    Achtung! Bußgeldverfahren (im schlimmsten Falle bei Unfällen mit Sachschaden oder Personenschaden auch Strafverfahren) müssen sich nicht nur gegen den Fahrzeugführer richten. Verantwortlich sind nach §22 StVO insbesondere auch die so genannten »Leiter Ladearbeiten«, je nach Betrieb beispielsweise der Verlademeister, Versandleiter oder andere Personen – ggfs. auch der Unternehmer bzw. die Geschäftsführung/leitung selbst. Auf die besondere Problematik des grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gem. § 130 OWiG sei hier ausdrücklich hingewiesen.

    Für die Beteiligten in der Transportkette kann sich – unabhängig von der Einleitung von Verfahren gegen sie – das Problem ergeben, dass das mit Ladungssicherheitsmängeln behaftete Kraftfahrzeug durch die Polizei an der Kontrollstelle festgehalten wird (stillgelegt wird), bis der Ladungssicherheitsmangel behoben worden ist. Dann müssen seitens des Verantwortlichen Ladungssicherungsmaterialien (Zurrgurte o.ä.) zum Fahrzeug geschafft werden und dort professionell angebracht werden, um die Ladung nachträglich zu sichern. Die nachträgliche Sicherung auf dem Fahrzeug kann sich dabei als sehr kompliziert bis unmöglich herausstellen. Im schlimmsten Fall muss komplett abgeladen/umgeladen werden und bei schweren Ladungsteilen ggfs. ein Mobilkran zur Umladung positioniert werden. Als Kosten trägt der Verursacher. Vereinbarte Auslieferungstermine sind durch solche vorübergehenden Fahrzeugstillegungen selbstverständlich immer gefährdet, meistens nicht mehr zu halten.


                                                                                     - Zurück -