GbV, Gefahrgutbeauftragten-VO

GbV = Gefahrgutbeauftragten-Verordnung

Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen müssen gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)*

*Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) zur Überwachung der betrieblichen Tätigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter bestellen.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt und tätig werden, wer Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis ist durch eine Schulung nach §5 GbV zu erwerben, mit einer schriftlichen IHK-Prüfung abzuschließen, längstens fünf Jahre gültig und durch fristgemäße schriftliche Prüfungen bei einer IHK zu verlängern.

Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer als Unternehmer einen Gefahrgutbeauftragten vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, einen Gefahrgutbeauftragten bestellt, der nicht im Besitz des vorgeschriebenen Schulungsnachweises ist oder als Unternehmer selbst die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt, ohne im Besitz des vorgeschriebenen Schulungsnachweises zu sein.

Die bereits vielfältigen Überwachungs- und Beratungs- Aufgaben des Gefahrgutbeauftbeauftragten  sind insbesondere auch in den Verkehrsträgervorschriften des ADR, RID, ADN festgeschrieben.