|
DGR-Ausbildungsplan der Alpha Gefahrgut Consulting (hier: PK 1,2,3):
Die zwingend geltenden behördlichen Gefahrgutvorschriften der ICAO-TI und die auf den behördlichen ICAO-TI basierenden, lediglich privatwirtschaftlich
durch die Fluggesellschaften der IATA erarbeiteten Gefahrgutvorschriften (sogenannte »IATA-DGR«) definieren identische Mindestanforderungen an einen Ausbildungslehrplan für die Beförderung gefährlicher Güter
im kommerziellen Luftverkehr. Die ICAO-TI nennen die Anforderungen in einem »table: Content of training courses«, die IATA-DGR in Tabellen 1.5.A und 1.5.B (siehe dort).
Alle Gefahrgutseminare
(Zertifikatskurse) für den Luftverkehr der Alpha Gefahrgut Consulting sind von der zuständigen nationalen Überwachungsbehörde, dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt, anerkannt und erfüllen mindestens die in den ICAO-TI
und den IATA-DGR geforderten Ausbildungsinhalte.
|
ALPHA GEFAHRGUT CONSULTING:
Ausbildungsbereiche im Lufttransport gefährlicher Güter nach ICAO-TI / IATA-DGR
|
VERSENDER (PK 1)
|
VERPACKER (PK 2)
|
SPEDITEURE (PK 3)
|
|
Gefahrgutdefinition und Sicherheitsphilosophie
|
X
|
X
|
X
|
|
Beschränkungen und Begrenzungen bei der Beförderung
gefährlicher Güter im Luftverkehr
|
X
|
|
X
|
|
Anforderungen an Gefahrgutversender
|
X
|
|
X
|
|
Klassifizierung gefährlicher Güter
|
X
|
X
|
X
|
|
Gefahrgutverzeichnis / Gefahrgutliste
|
X
|
X
|
X
|
|
Verpackungsanforderungen, allgemein
|
X
|
X
|
X
|
|
Verpackungsvorschriften im Luftverkehr
|
X
|
X
|
X
|
|
Markierung und Kennzeichnung von Verpackungen, Packstücken,
Umverpackungen etc
|
X
|
X
|
X
|
|
Versendererklärung (Shipper’s Declaration),
Luftfrachtbrief (Airwaybill) und andere Transportdokumente im Luftverkehr
|
X
|
|
X
|
|
Annahmekontrollen gefährlicher Güter mittels standardisierter
und zugelassener Checklisten
|
|
|
|
|
Identifikation undeklarierter gefährlicher Güter
|
X
|
X
|
X
|
|
Lagerung und Verladung von gefährlichen Gütern sowie
Beschränkungen bei Be- und Verladung
|
|
|
|
|
Information des Flugzeugführers
|
|
|
|
|
Bestimmungen und Beschränkungen für gefährliche Güter im
Fluggepäck von Passagieren und Besatzungsmitgliedern
|
X
|
X
|
X
|
|
Notfallverfahren (Emergency Response)
|
X
|
X
|
X
|
|
Ausbildungsbereiche im Lufttransport
gefährlicher Güter nach ICAO-TI / IATA-DGR
|
VERSENDER (PK1)
|
VERPACKER (PK2)
|
SPEDITEURE (PK3)
|
|
Bemerkungen zur oben abgebildeten Tabelle:
Sowohl in den ICAO-TI als auch in den IATA-DGR werden die Personalkategorien numeriert und die Ausbildungsinhalte in ähnlichen Tabellen wie oben wiedergegeben. Nach ICAO-TI und
IATA-DGR werden jeweils folgende Personalkategorien (PK) unterschieden:
PK 1: Versender und Agenten des Versenders
(eingeschlossen ist Personal von Luftverkehrsgesellschaften, welches als Versender handelt sowie Personal von Luftverkehrsgesellschaften, welches Gefahrgut als Dienstgut bereitstellt)
PK 2: Verpacker
PK 3: Speditionspersonal, dass an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt ist.
PK 4: Speditionspersonal, dass an der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern beteiligt ist.
(Der Schulungsumfang ist Bestandteil/Teilmenge von PK 3 - s.o.).
PK 5: Speditionspersonal, dass an Lagerung, Umschlag und Verladung von Gütern beteiligt ist.
(Der Schulungsumfang ist Bestandteil/Teilmenge von PK 3 - s.o.).
PK 6: Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Agenten die im Auftrag von
Luftverkehrsgesellschaften arbeiten, die mit der Annahme von Gefahrgutsendungen betraut sind.
PK 7: Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Agenten die im Auftrag von
Luftverkehrsgesellschaften arbeiten, die mit der Annahme von anderen als Gefahrgutsendungen betraut sind.
PK 8: Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Agenten die im Auftrag von
Luftverkehrsgesellschaften arbeiten, die mit der Frachtabfertigung, Lagerung und Beladung von Fracht und Gepäck beschäftigt sind.
PK 9: Personal der Passagierabfertigung.
PK 10:
Piloten / Cockpitpersonal und Beladungsplaner.
PK 11: Anderes Flugpersonal als Cockpitpersonal (Flugbegleiter).
PK 12:
Sicherheitskontroll-Personal, welches mit der Überprüfung von Passagieren und deren Gepäck beschäftigt ist.
Anmerkungen:
Der Ausbildungsumfang der einzelnen Personalkategorien kann und darf - abhängig von der tatsächlichen gefahrgutrechtlichen Verantwortung einer Person - abweichen, sofern die
Mindestanforderungen der ICAO-TI / IATA-DGR eingehalten werden. So kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass z.B. ein Verpacker (PK 2) auch in solchen Bereichen ausgebildet wird, die
originär den Versender (PK 1) betreffen.
|